ASIEN/INDIEN - Katholische Bischöfe: "Auch im Falle einer minderjährigen Mutter, muss das Recht des ungeborenen Lebens geschützt werden“

Dienstag, 5 Mai 2026

Foto di aditya dev pandey su Unsplash

Neu-Delhi (Fides) – Die Indische Bischofskonferenz (CBCI), ein Zusammenschluss von über 300 indischen Bischöfen dreier Riten – des lateinischen, syro-malabarischen und syro-malankaraischen –, fordert eine Überprüfung des Urteils, das einen Schwangerschaftsabbruch ab der 30. Schwangerschaftswoche erlaubt. Sie äußerte sich „zutiefst bestürzt“ über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die den Abbruch einer lebensfähigen Schwangerschaft in der 30. Woche genehmigt. Diese Entwicklung, so die Bischöfe, „wirft grundlegende Fragen hinsichtlich des Verfassungsrechts, der medizinischen Ethik und des fundamentalen Lebensrechts des ungeborenen Kindes auf.“
Das Gericht verpflichtet das „All India Institute of Medical Sciences“ in Neu-Delhi, die Schwangerschaft einer 15-Jährigen in der 30. Woche abzubrechen, und begründet dies mit den Schwierigkeiten einer frühen Mutterschaft. Diese Anweisung „steht im eindeutigen Widerspruch zur einhelligen und kategorischen Meinung von Ärzten und Experten, die unmissverständlich erklärt haben, dass ein Schwangerschaftsabbruch in diesem fortgeschrittenen Stadium medizinisch nicht vertretbar ist“, so die indischen Bischöfe. Die medizinische Kommission schlug laut einer Erklärung der Indischen Bischofskonferenz (CBCI) eine sicherere und humanere Alternative vor: die Geburt um einige Wochen zu verschieben, um eine natürliche Geburt zu ermöglichen. „Dieser Ansatz würde die Gesundheitsrisiken für die Minderjährige deutlich reduzieren und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein gesundes Kind zur Welt zu bringen“, heißt es weiter. Der Staat hat unter anderem seine Bereitschaft erklärt, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, einschließlich der sozialen und psychologischen Unterstützung der jungen Mutter und der Durchführung von Adoptionsverfahren.
Unter Berufung auf „etablierte medizinische Empfehlungen und ethische Erwägungen“ weisen die Bischöfe darauf hin, dass ein Fötus ab der 30. Schwangerschaftswoche allgemein als lebensfähig außerhalb des Mutterleibs gilt. „Die Anordnung eines Eingriffs, der ein solches Leben beenden oder schweren Schaden verursachen könnte, gibt Anlass zu ernsthaften Bedenken und verstößt gegen Artikel 21 der indischen Verfassung, der das Recht auf Leben garantiert“, heißt es in der Stellungnahme. Weiter führen die Bischöfe aus: „Die Beendigung einer lebensfähigen Schwangerschaft, insbesondere wenn sicherere Alternativen existieren, stellt das Gleichgewicht zwischen persönlicher Autonomie und dem Schutz des Lebens in Frage. Patientenautonomie ist zwar ein wichtiges Prinzip, darf aber nicht so weit gehen, dass ein medizinisch kontraindizierter Eingriff angeordnet werden muss. Gerichtliche Entscheidungen in solch sensiblen medizinrechtlichen Angelegenheiten müssen sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertenmeinungen orientieren.“
Der Oberste Gerichtshof, als Hüter von Minderjährigen und jenen, die ihre Interessen nicht selbst wahren können, „hat die Pflicht, das Wohl des Kindes zu gewährleisten“. Und in diesem Fall betonen die katholischen Bischöfe: „Das medizinische Gutachten hat klar einen Weg aufgezeigt, der sowohl die Minderjährige als auch das ungeborene Kind schützen würde. Ein Abweichen von diesem Weg wirft Zweifel an der Erfüllung dieser Verantwortung auf.“ Die indischen Bischöfe berufen sich zudem auf die Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch, die Eingriffe im späten Stadium nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei einer ernsthaften Gefährdung der Mutter oder schweren Fehlbildungen des Fötus, zulässt. „Im vorliegenden Fall deutet das medizinische Gutachten darauf hin, dass eine kurzfristige Fortsetzung der Schwangerschaft sicherer ist und der Fötus gesund ist. Diese Anweisung scheint daher über den Rahmen der geltenden Rechtslage hinauszugehen.“
Die Anweisung des Gerichts stelle Ärzte vor ein ethisches Dilemma, da sie diese zwingt, ein Verfahren durchzuführen, das ihrem professionellen Urteilsvermögen und ihren ethischen Verpflichtungen widerspreche. „Ein solcher Zwang“, so die Erklärung weiter, „könnte die Integrität der ärztlichen Praxis und die Bereitschaft von Sachverständigen, in Gerichtsverfahren unabhängige Gutachten abzugeben, negativ beeinflussen.“
Obwohl die mit einer frühen Mutterschaft verbundenen sozialen und psychologischen Bedenken anerkannt werden, „müssen diese gegen die Gewissheit körperlicher Schäden und die Auswirkungen auf das Recht auf Leben abgewogen werden.“ „Die vorgeschlagene alternative Lösung, die staatliche Unterstützung und Adoption umfasst“, wird erneut betont, „bietet einen mitfühlenden und rechtlich zulässigen Weg, der eingehende Prüfung verdient.“
Die Bischöfe fordern daher „eine sofortige und dringende Überprüfung des Falls, um das Leben eines ungeborenen Kindes zu retten, die verfassungsmäßigen Grundsätze, die medizinische Ethik und das Wohl des Kindes und des ungeborenen Kindes zu schützen.“
Pfarrer Mathew Koyickal, stellvertretender Generalsekretär der CBCI und Gerichtsvikar des Erzbistums Delhi, erklärt gegenüber Fides: „Die Kirche achtet die Würde und das Wohlergehen jedes schutzbedürftigen Menschen, einschließlich Minderjähriger in Krisensituationen, mit höchstem Augenmerk und bekräftigt ihr unerschütterliches Engagement für Seelsorge, materielle und moralische Unterstützung. Die Minderjährigkeit der biologischen Eltern kann jedoch in keiner moralischen Argumentation eine gültige Rechtfertigung für die vorsätzliche Beendigung des Lebens eines Kindes in der 30. Schwangerschaftswoche darstellen.“
Die Genehmigung, Unterstützung oder Durchführung einer solchen Tat „ist nach dem moralischen Urteil der Kirche ein Mord“. „Das Abtreibungsgesetz von 1971“, bekräftigt der Geistliche, „darf niemals als Lizenz zur Vernichtung menschlichen Lebens in der 30. Schwangerschaftswoche interpretiert oder angewendet werden“.
„Der Schutz des ungeborenen Kindes“, erinnert Pfarrer Mathew Koyickal, „ist auch in den heiligen Schriften der hinduistischen Tradition eindeutig verankert. Daher verstößt die Zulassung der Tötung eines 30 Wochen alten, voll entwickelten und lebenden Kindes im Mutterleib selbst gegen die heiligsten und einhelligsten Gebote des indischen zivilen, philosophischen und religiösen Erbes.“
In diesem Zusammenhang ruft der stellvertretende Generalsekretär der Indischen Bischofskonferenz (CBCI) alle Bürger Indiens auf, sich „unabhängig von Religion, Sprache oder Zugehörigkeit für den Schutz des ungeborenen Lebens einzusetzen, und fordert alle staatlichen Institutionen auf, ihrer verfassungsmäßigen und moralischen Verpflichtung nachzukommen, jedes menschliche Leben von der Empfängnis an zu schützen.“
(PA) (Fides 5/5/2026)


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