Im Januar dieses Jahres (2004) erließ das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein Urteil demzufolge, sich der Religionswechsel während der Asylbewerbung auf die Revision des Antrags auswirken kann. Ein iranischer Flüchtling, der 1996 nach Deutschland eingereist war, hatte sich zum Protestantentum bekehrt, während seine Asylbewerbung bearbeitet wurde und beim Obersten Verwaltungsgericht in Bautzen Berufung gegen eine Ablehnung seiner Asylbewerbung eingelegt. Die Richter von Bautzen legten zunächst fest, dass seine Bekehrung zum Protestantentum keine Gefahr für den Antragsteller bei der Rückkehr in den Iran darstellen würde, doch das Bundesverwaltungsgericht annullierte dieses Urteil und erklärte, dass die Praxis einer Religion im Falle einer Asylbewerbung relevant sein kann, wenn das Herkunftsland des Bewerbers das so genannte „religiöse Subsistenzsniveau“ nicht garantiert. Damit übergab das Bundesverfassungsgericht den Fall erneut an das Oberste Verwaltungsgericht in Bautzen, das festlegen soll, „was dieses Niveau im Fall des Bewerbers einschließt“ und ob dieser seine Religion im Iran frei ausüben kann.